AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Firma Weirich Folien / A-TeamFolien – Werbetechnik & Folienvertrieb
Stand: 01.2024

 

AGB Vertrieb
1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma Weirich Folienvertrieb A-TeamFolien, Herkenrather Straße 12, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, und ihren Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

3. Leistungen und Lieferungen

Die vom Anbieter vertriebenen und/oder montierten Folien sind grundsätzlich für Werbe- und Gestaltungszwecke vorgesehen. Farbabweichungen, produktionsbedingte Toleranzen und witterungsbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.

4. Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Vorlagen und Materialien rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5. Zulassung, Verträglichkeit und Tauglichkeit von Folien

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Zulässigkeit, Verträglichkeit und Tauglichkeit der montierten oder gelieferten Folien – insbesondere bei der Verwendung an oder auf Textilien, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Booten.
Insbesondere obliegt es dem Kunden, sich vor der Montage über etwaige gesetzliche Vorschriften oder behördliche Genehmigungen zu informieren und diese einzuholen.

Der Anbieter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, Mängel oder sonstige Nachteile, die sich aus einer fehlenden oder unzureichenden Zulassung, Unverträglichkeit oder Untauglichkeit der Folien ergeben. Dies gilt sowohl für technische als auch für rechtliche Aspekte (z. B. TÜV-Zulassung, Straßenverkehrsordnung, Luftfahrtrecht oder Schifffahrtsrecht).

6. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, Montage durch Dritte oder mangelhafte Pflege entstehen.

7. Haftung

Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere an Textilien, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Booten, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Anbieters.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

AGB Montage

 

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Weirich Folienvertrieb A-TeamFolien, Herkenrather Straße 12, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, und dem jeweiligen Kunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer bietet Leistungen im Bereich Werbetechnik, insbesondere Folienverklebung, Beschriftungen und Montagearbeiten an. Grundlage für die Durchführung ist die jeweilige schriftliche Auftragsbestätigung.

3. Angebote und Preise
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

4. Ausführung der Leistungen
Die Ausführung erfolgt gemäß dem Stand der Technik und nach bestem Wissen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung Subunternehmer einzusetzen und die dafür vorgesehenen fahrten dort hin durchzuführen.
Montagezeiten gelten als Richtwerte. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

5. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zur Verfügung gestellten Flächen, Fahrzeuge oder Objekte für die Durchführung der Arbeiten geeignet, gereinigt und zugänglich sind.

6. Zulassung, Verträglichkeit und Tauglichkeit von Folien an Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Booten und auf Textilien
Der Kunde ist alleinverantwortlich für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, technischer Richtlinien und behördlicher Auflagen in Bezug auf die Verwendung und Zulässigkeit der montierten Folien und Beschriftungen – insbesondere bei Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Wasserfahrzeugen.

Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für:

die Zulassung der Folien nach Straßenverkehrs-, Luftfahrt- oder Schifffahrtsrecht,
die technische Verträglichkeit mit dem Untergrund,
die Witterungsbeständigkeit oder Langlebigkeit unter bestimmten Umgebungsbedingungen,
rechtliche Konsequenzen durch die Montage der Folien.
Die Überprüfung der Zulassung und Tauglichkeit liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer, Weirich Folien / A-TeamFolien, nach Bestätigung des Angebotes,  von sämtlichen Ansprüchen Dritterin diesem Zusammenhang frei.

 

7. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden. Nachträgliche Veränderungen durch Dritte oder unsachgemäße Nutzung schließen die Gewährleistung aus. Kontrolltermine die nicht eingehalten werden führen zum Verlust der Gewährleistung.

8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

- Aufkleber, z.B. original Dekore, die überklebt werden können sich beim späterem entfernen, von Aufklebern oder Folie, mit lösen. Dafür übernehmen wir keine Haftung oder stellen Ersatz.

- Für Schäden die durch vorherige Lackschäden, wie z.B. Nachlackierung, Steinschläge, beim abziehen verursacht werden haften wir nicht.

- Beschädigungen, wie Kratzer, Steinschläge, Nachlackierung etc, können nach dem Aufkleben oder Folieren deutlich sichtbarer sein als vorher. Dafür übernehmen wir keine Haftung.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, Weirich Folienvertrieb A-TeamFolien, Herkenrather Straße 12, 53819 Neunkirchen-Seelscheid sofern gesetzlich zulässig. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 


weitere Bedingungen und Hinweise


1.0. Oberflächen
Für den Folierer ist es sehr wichtig, den Original-Lackzustand genau zu kennen, da bei nachlackierten Fahrzeugteilen die Gefahr besteht, dass es bei der späteren Folienrückrüstung zu partiellen Lackablösungen kommen kann. Daher sollten Sie uns unbedingt vor der Folierung mitteilen, ob und wenn ja, welche Fahrzeugteile nachlackiert wurden. In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt, deren Lackierung einen Gitterschnittwert GT0 nach DIN EN ISO 2409 aufweisen. Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus. Komplettfolierungs-Folien sind so konzipiert, dass die Klebkraft diesen Wert nicht übersteigt. Das heißt die Klebkraft der Folie ist nicht so stark, dass sie die Haftkraft des Lackes übertrifft und somit den Lack abheben kann. Es ist ausreichend belegt, dass keinerlei negative Einwirkung von der Folie auf den Lack stattfindet - solange der Lack in einem neuwertigen Zustand ist.

Die ausgeführten Arbeiten sind nicht mit einer Originallackierung gleichzusetzen, da nicht bei gleichen Bedingungen beschichtet werden kann wie bei einer industriellen Fertigung. Folien sind eine Art Lackimitat und bestehen aus hochwertigem PVC. Einige unserer Folien haben eine zusätzliche
Hochglanzbeschichtung, welche je nach Farbtiefe (z.B. schwarze Folie) die Oberfläche des Untergrundes noch mehr hervorhebt als z.B. matte Folien. Da einige Lacke eine geringfügige „Orangenhaut“ aufweisen, wird dieser Effekt durch die Folie verstärkt. Im Zweifelsfall lassen Sie sich das Ergebnis demonstrieren. Unebenheiten am Fahrzeug selbst werden, je nach Intensität, durch die Folie weiter sichtbar bleiben. Diese sollten ggf. im Vorfeld beseitigt werden. Die Folie soll generell nur auf lackierten Fahrzeugteilen verlegt werden. Auf unlackierten Kunststoffteilen oder grundierten Teilen kann die Folie keine ausreichende Haftung aufbauen.

1.1. Für Neuwagen
Frisch lackierte Fahrzeugteile müssen aushärten und ausgasen. Dieser Prozess kann 4-6 Wochen dauern. Vorher raten wir von einer Folierung ab. Im Zweifelsfall wenden Sie sich vorab an den Fahrzeughersteller oder einen fachkundigen Lackierer. Sollte die Folierung aus verschiedenen Gründen zwingend erforderlich sein, bevor der Lack vollständig ausgegast ist, so übernimmt die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien keine Haftung für das unproblematische Rückrüsten der Folie oder für das lanfgristige Haften der Folie auf dem frischen Lack.

1.2. Für Gebrauchtwagen
Verwitterung und ggf. mangelhafte Pflege, wie z.B. nicht rechtzeitiges Entfernen von Vogelkot o.ä. können dazu geführt haben, dass der Lack stumpf oder gar rissig geworden ist. Lackbeschädigungen wie Steinschläge, Kratzer oder gar Rost beeinträchtigen die Foliermöglichkeiten, bilden keine ausreichende Basis, um eine Gewährleistung zu bieten und können zu Problemen bei der späteren Rückrüstung sorgen. Eine perfekte Folierung setzt einen fachgerechten Lackaufbau voraus. Haftet eine Lackschicht nicht auf Ihrem Untergrund, kann diese auch nicht durch das Aufbringen einer Folie kompensiert werden.
Am Fahrzeug vorhandene Vorschäden sind auf unserem Übergabeprotokoll zu erfassen.

1.3. Vorbereitung
Das Fahrzeug ist zur Anlieferung gereinigt bereitzustellen (einfache Waschstrassenwäsche ohne Zusätze). Sand und Salze sind besonders im unterem Bereich mit Hochdruck zu entfernen. Ein evtl. Mehraufwand, der die eigentliche Folierung erst ermöglicht, wird berechnet und die Montage verlängert sich um einen Tag bzw. ein paar Stunden besonders bei groben und hartnäckigen Verunreinigungen wie Teerflecken, Flugrost und Insektenrückstände.

1.4. Embleme +Scharniere
Im Rahmen der Komplettfolierung werden sämtliche Typenbezeichnungen am zu folierenden Fahrzeug entfernt. Diese werden - soweit sie geklebt sind - nicht wieder angebracht. Sollten Sie eine neue Montage dieser Embleme wünschen, müssen neue Einzelteile vom Hersteller gegen Aufpreis bestellt werden. Scharniere sind grundsätzlich von einer Folierung ausgeschlossen.

1.5. Montage
Die Montage findet bei Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien - in einem gleichmäßig temperierten Raum- statt, um die hochwertigen Eigenschaften der Folie voll auszunutzen. Montagearbeiten vor Ort sind nur nach vorheriger Prüfung der dortigen Gegebenheiten möglich oder unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, falls die Bedingungen grenzwertig sind.

Die Montagezeit variiert sehr stark nach Aufwand. Generell fordert eine Basisfolierung einen Zeitaufwand von 4 Tagen. Da die Folie erst nach 24 Stunden ihre Endhaftung erreicht, muss das Fahrzeug noch einen weiteren Tag in der Montagehalle stehen bleiben.

Es kann erforderlich sein, an besonderen Stellen die Folie einzuschneiden oder mit Einlegern zu arbeiten. Diese sind aufgrund ihrer konkaven oder komplexen Formen meist nicht in einem Stück zu folieren. Eine Faltenbildung an umgelegten Kanten ist - ebenso wie geringfügiges Schrumpfen der Folie - aus technischen Gründen unvermeidlich und ist kein Reklamationsgrund. Dies gilt auch für kleine Lufteinschlüsse, die unmittelbar nach der Folierung auftreten können. Diese bilden sich nach etwa 14 Tagen zurück, im Rahmen der abschließenden Anpassung der Folie an den neuen Untergrund.

1.6. Fotofreigabe
Mit Unterzeichnung des Auftrages wird unwiderruflich vereinbart, dass wir Fotos des Fahrzeuges des vorbezeichneten Halters ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung im Internet, in Druckwerken, jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für Werbezwecke unentgeltlich nutzen dürfen. Jegliche Art der Nutzung steht unter der Bedingung, dass die amtlichen Kennzeichen des abgebildeten Fahrzeuges unkenntlich gemacht werden. Der Fahrzeughalter erhält auf Anforderung kostenlos Abzüge der Originalbilder in digitaler Form. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, geben Sie uns Bescheid und es wird in Ihrem Auftrag keine Fotofreigabe vermerkt.

1.6. Zahlungsbedingungen, Änderung, abweichende Vereinbarungen
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung für die erbrachte Leistung per Vorabüberweisung oder bei Abholung des Fahrzeuges in Bar zu entrichten. Wir behalten, im Falle einer Nichtzahlung, das Fahrzeug oder beauftragte Teile ein (Werkunternehmerpfandrecht [§ 647 BGB]) und geben diese erst nach Bezahlung unserer Forderung frei. Für alle weiteren Vereinbarungen gilt die Zahlungsbedingung auf der Rechnung.
Mit der Auftragserteilung erkennt der Kunde die vorstehenden Hinweise und Bedingungen als ausschließliche Grundlage der Abwicklung des erteilten Auftrages an. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Wird die Auftragsbestätigung nicht unterschrieben, erlischt der ggf. bereits vereinbarte Montagetermin. Sollte der Termin kurzfristig (4 Werktage vorab) abgesagt/nicht abgesagt werden und es wurde Material von uns bereits bestellt oder andere Vorleistungen getroffen, wird dies dem Kunden in Rechnung gestellt.
Änderungen und abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich getroffen und im Auftragsformular oder einem Anhang hierzu niedergelegt und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Die im Auftrag festgehaltenen Bedingungen stellen keine Beeinträchtigung unabdingbarer gesetzlicher Ansprüche des Kunden dar.

1.7. Gewährleistung
Wir leisten Gewähr auf die Funktionsfähigkeit der fachgerecht verlegten Folie für 12 Monate, jedoch nur bei vom Hersteller original lackierten Fahrzeugen. Für nachlackierte Fahrzeuge kann keine Gewährleistung übernommen werden, insbesondere nicht, wenn das Fahrzeug oder Teile neutralisiert werden. Für den uneingeschränkten Erhalt des Gewährleistungsanspruchs ist die ordnungsgemäße Pflege der Folie unabdingbare Voraussetzung.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Übergabe nach der Folierung. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien verpflichtet sich, beschichtete Teile, die infolge eines nachgewiesenen Beschichtungsfehlers Mängel aufweisen, innerhalb der Gewährleistungszeit kostenlos zu ersetzen oder nachzubessern. Sollten durch nachgewiesene Qualitätsmängel der Folierungsarbeiten Lackschäden oder Montageschäden entstanden sein, übernimmt die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien  die Kosten einer Neulackierung oder Reparatur der beschädigten Teile. Sollten Materialfehler auftreten, wird der Folienschaden an den jeweiligen Hersteller gemeldet, welcher für das Ersetzen und jegliche Aufwandsentschädigungen verantwortlich ist. Die Ausführung von Gewährleistungsarbeiten erfolgt ausschließlich durch und in den Räumlichkeiten der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien  oder eine von uns benannte Werkstatt. Durch die erbrachte Reparatur wird weder die Gewährleistung verlängert, noch für die ersetzten Teile eine neue Gewährleistungszeit begründet. Weitgehende Ansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, insbesondere Minderung, Wandlung, Schadensersatz oder Erstattung von Fahrtkosten sowie Verdienstausfälle jeglicher Art. Schäden am Fahrzeug, die durch den Ein- und Ausbau von Anbauteilen während der Folierungsarbeiten nachweislich entstanden sind, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Fahrzeugauslieferung dem Verklebebetrieb gemeldet werden. Nach Ablauf der 14 Tage können keinerlei Reparaturansprüche gestellt werden. Prüfen Sie daher Ihr Fahrzeug noch am Übergabetag nach evtl. Funktionsstörungen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:

Schäden aufgrund fehlender Beachtung der Pflegehinweise, wie Fleckenbildung durch falsche Polituren oder Reiniger oder mangelnder Pflege, Waschstrassenschäden oder Parkrempler
Schäden aufgrund von Insekten, Vogelkot, Wintersalz, Kraftstoff oder anderen aggressiven Chemikalien
Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung
Lackschäden nach dem Entfernen der Folie an nachlackierten Fahrzeugteilen, sowie an Kunststoffteilen, die werkseitig mit fetthaltig strukturierter Oberfläche hergestellt werden
Lackschäden beim Entfernen der Folie in anderen Werkstätten
Die Gewährleistung ist nicht übertragbar.
Folierung
2.0. Zulassung im Straßenverkehr
In Deutschland sind im Bereich der StVO zugelassene Fahrzeuge von einer Eintragung der Farbänderung befreit. Falls Sie Ihr Fahrzeug in einem anderen Land zugelassen haben, klären Sie bitte unbedingt vor Ausführung der Folierung ob hier behördliche Anforderungen zu erfüllen sind. Wir empfehlen, Ihre Kfz-Versicherung über den Farbwechsel Ihres Fahrzeuges in Kenntnis zu setzen.

2.1. Nachfolierung (z.B. nach Unfall)
Bei Nachfolierungen kann es zu Farbabweichungen kommen, die u.a. im Herstellungsverfahren der Folien begründet sind. Dies gilt auch bei einer normalen mechanischen Abnutzung gegenüber den original folierten Teilen. Auf die Umstände können wir keinerlei Einfluß nehmen. Achten Sie auf eine regelmäßige Reinigung und ggf. auch Aufbereitung der Folierung um das Risiko einer Farbabweichung durch einen langen Nutzungszeitraum zu mindern.

2.2. Entfernen der Folie
Selbstverständlich kann Ihr Fahrzeug ohne Probleme in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Die Folie kann bei ordnungsgemäßer Pflege innerhalb der Haltbarkeitsdauer rückstandsfrei entfernt werden, was jedoch nicht in Ihrem Folierungspreis inbegriffen ist. Verbleibende Klebstoffreste werden mit lackschonenden Reinigern entfernt. Lackschänden können bei einer Rückrüstung jedoch generell, insbesondere in nachlackierten oder vorgeschädigten Bereichen, nicht vollständig ausgeschlossen werden.

2.3.Pflegehinweise
Die Folien weisen bei richtiger Pflege eine Haltbarkeit von 3-10 Jahren auf (je nach Folie und montiertem Bauteil (vertikal/horizontal). Um die Haltbarkeit auf das längst Mögliche auszuschöpfen, ist die strikte Einhaltung folgender Pflegemaßnahmen erforderlich:

In mindestens halbjährlichem Abstand ist die Folie mit einem Hartwachs zu behandeln, um das Abstumpfen zu verhindern.
Die Folie ist waschstrassenfest, Bürstenwaschanlagen können jedoch die Oberfläche beschädigen. Eine Textilwäsche ist daher zu empfehlen. Verzichten Sie bewusst auf Waschprogramme mit Heißwachs, da diese ebenfalls die Oberfläche angreifen können.
Eventuell vorhandene Polierwalzen in vollautomatischen Waschstraßen müssen ausgeschaltet werden, um eine Beschädigung der Folie durch hohen Anpressdruck der Walzen zu vermeiden.
Die Folie sollte in den ersten 14 Tagen nach Verklebung nicht gereinigt werden, denn dies könnte die Haftfähigkeit der Folie beeinträchtigen und zu einem vorzeitigen Ablösen führen.
Verwenden Sie bei der Reinigung und Pflege der Folie keine ätzenden oder lösemittelhaltigen Reinigungsmittel. Klebefolien, die mit unbestimmten Zusatzmitteln von Waschanlagen gereinigt werden, unterliegen nicht der Haftung der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien 
Glänzende Folien können und sollen regelmäßig mit hochwertigen Polituren behandelt werden. Diese erhöht die UV-Beständigkeit und somit die Haltbarkeit der Folie. Eine Folie sollte -ähnlich eine Lackierung- nicht zu oft und nicht zu selten gereinigt werden. Spätestens alle 8 - 10 Wochen sollten Sie die Folie gründlich reinigen. Sie brauchen Ihr foliertes Fahrzeug nicht extra regelmäßig oder häufig waschen. Ähnlich wie beim Lack, führt häufiges Waschen zu einer Abnutzung oder Kratzer-/Streifenbildung auf der Folie. Wenn die oberste Schicht des mehrschichtigen Folienaufbaus einmal beschädigt ist, lässt sich dies nur schwer bis gar nicht wiederherstellen. Liegen die Poren der Folie einmal offen, so lassen sich Schmutz und Verunreinigungen schwerer entfernen, als üblich. Ausserdem können aggressive Reinigungsmittel, lösemittelhaltige Reiniger oder die Zusatzprodukte der Waschstraße leichter in die Folie eindringen und ihre Optik, Haptik, Langlebigkeit und /oder Rückrüstung negativ beeinflussen. Wir empfehlen daher ausdrücklich Handwäsche.
Es dürfen zur Behandlung der Folie nur Wachse und Polituren verwendet werden, die keine Schleifmittel enthalten.
Verschmutzte Stellen auf der Folie dürfen keinesfalls mit lösemittelhaltigen Reinigern, Säuren (Aceton, Verdünnung o.ä.) behandelt werden. Verwenden Sie keine aggressiven Reiniger. Holen Sie sich im Zweifel unseren Rat ein.
Folien können und sollen nass gereinigt werden, denn dadurch wird verhindert, dass Staubpartikel, kleine Sandkörnchen u.ä. die Oberfläche beschädigen.
Bei der Reinigung mit Dampfstrahlern, sowie mit Vorsprühreinigern, ist ein Mindestabstand von 80cm zwischen Düse und Folienoberfläche einzuhalten. Grundsätzlich gilt, dass Stöße und Folienkanten stets behutsam gereinigt werden müssen, d.h. den Wasserstrahl nie direkt auf die Folienkante richten.
Verschmutzungen wie (z.B. Vogelkot, Insekten, Wintersalz, Kraftstoff, Baumharz) sind umgehend zu entfernen, da diese - genau wie beim Lack - eine starke Belastung für die Folie darstellen und diese angreifen können.
Waschanlagen: Zusatzprodukte und der Zustand der rotierenden Bürsten können der Haftung der graphischen Elemente oder der Folien schaden. Es wird eingeräumt, dass 10 Autowaschungen die Polyurethan-Lackfarben mit Streifen versehen, deswegen und auf gleiche Weise unterliegen diese mechanischen Einflüsse, die das Aussehen der Folie verschlechtern können, nicht unserer Haftung
für matte Folie:

Die Benutzung von Waschstrassen mit rotierenden Bürsten ist nicht zu empfehlen, da bei häufiger Benutzung Glanzeffekte auftreten können. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich Handwäsche. Alternativ auch Waschstrassen mit Textilwäsche, diese sollten aber vor Benutzung geprüft werden, ob die Textillappen in einem guten Zustand sind. Verschlissene und /oder verunreinigte Textillappen können auf einer Folie ebenso Schaden anrichten, wie rotierende Bürsten. Zusatzprogramme wie Heisswachs oder Politur sollten ebenfalls nicht verwendet werden, da diese die Folienoberfläche beschädigen oder glänzend machen können. Dieser Effekt lässt sich nicht wieder umkehren. Verwenden Sie keine handelsüblichen Wachse. Holen Sie hier unbedingt unseren individuellen Rat zur Pflege ein. Dies gilt insbesondere für weiß-matte Folien, die sehr pflegeintensiv sind und daher stets eines speziellen Folienreinigers bedürfen.
für Teilfolierungen:

Bei der Fahrzeugwäsche ist auf freistehende Kanten zu achten, insbesondere bei der Reinigung mit dem Hochdruckreiniger. Diesen unbedingt auf Abstand halten, da der Wasserstrahl die Folie beschädigen kann. Auch feine Konturstreifen sind schnell durch Steinschläge beschädigt, welche dazu führen können, daß sich das Dekor nach einer Fahrzeugwäsche löst.
Steinschlagschutz
3.0. Montage
Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt immer durch Nassverklebung, da es sich um eine hoch transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern wären, was wiederum das Endergebnis optisch minderwertig macht. Daher ist der Trocknungsprozess unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über Nacht temperiert in unserer Montagehalle verbleiben muss.

Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge gehen, müssen in einzelnen Teilen verklebt werden. Dabei wird eine Naht Stoß an Stoß gesetzt. Diese Naht wird möglichst an hervorstehenden Kanten des Fahrzeuges gesetzt, damit die optische Beeinträchtigung nicht zu sehr ins Auge fällt. Selbiges gilt bei sehr konkaven und konvexen Stellen (meist an den Stoßstangen), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.

Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund. Sollte es sich um eine Ansammlung oder große Körnchen handeln, tauschen wir das betroffene Bauteil bereits vor Auslieferung aus.

3.1. Hinweise
Bereits vorhandene Vorschäden können nicht mit der Folie kaschiert werden und sind nach der Beschichtung deutlich sichtbarer als vorher.

Bei älteren Lacken oder hellen Farbtönen kann bei einer Teilfolierung mit Steinschlagschutzfolie ein Farbunterschied entstehen, da die Folie durch ihre hochglänzende Beschichtung meist mehr Tiefe erzeugt, als der vorhandene Lack.

3.2. Pflegehinweise
Alle PU-Folien sind waschstrassenfest, grundsätzlich empfehlen wir aber die Handwäsche, um Schäden durch Waschbürsten, Dampfstrahler und Reste von Pflegeprogrammen und Zusätzen in den Leitungen durch den vorigen Waschprozess des Vornutzers zu vermeiden. Es ist nachgewiesen, dass PU-Farben nach zehn automatischen Reinigungen Streifen aufweisen und diese mechanische Wirkung auch Folienoberflächen beschädigen kann. Daher schließen wir uns dem Hersteller der Folie BodyFence von der Firma Hexis GmbH an und schließen nach dem Waschstraßeneinsatz jede Haftung aus.

Beim Verwenden von Vorsprühreinigern und Dampfstrahlgeräten sollten Sie vorsichtig vorgehen. Ein Mindestabstand von 80cm muss eingehalten werden. Der Wasserstrahl darf nie direkt auf die Folienkanten gerichtet werden. Entfernen Sie Verschmutzungen auf der Folie mit einem speziellen Multi-Cleaner für Folien. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen aggressiven Reiniger handelt, der nach der Anwendung mit Wasser abgespült werden muss. Verschmutzungen, wie Insekten oder Vogelkot, sollten jedoch immer sobald wie möglich entfernt werden, um den Einsatz scharfer Reiniger auf ein Minimum zu reduzieren.

Um den Oberflächenglanz zu erhalten, verwenden Sie gelegentlich eine hochwertige Wachsversiegelung (Gloss Detailer) nach der Fahrzeugwäsche.
Sollten leichte Kratzer in der Folie sein, heilen diese innerhalb von 20-30 Minuten ab einer Temperatur von 22 C° von selbst. In kälteren Klimazonen, oder um den Prozess zu beschleunigen, können Sie ca. 50 C° heißes Wasser auf die betroffene Stelle gießen.

3.3. Herstellergarantie
Sie erhalten eine Herstellergarantie von 7-10 Jahren ab Kaufdatum des Produkts. Diese ist nicht übertragbar (die Ansprüche der gesetzlichen Gewährleistung bleiben davon unberührt).

Sollte das Produkt innerhalb der Garantiezeit -trotz fachgerechter Montage- Risse, deutliche Vergilbungen oder ähnliche Mängel aufweisen, wird diese kostenlos ersetzt. Voraussetzung ist die Vorlage des originalen Kaufbelegs. Bevor Garantieleistungen erbracht werden, müssen alle Ansprüche vom Hersteller geprüft werden. Die Garantie erstreckt sich nicht auf folgende Sachverhalte:

Schäden aufgrund fehlender Beachtung unserer Pflegehinweise
Zweckentfremdete/falsche Anwendung
Lackschäden jeglicher Art z.B. an nachlackierten Bauteilen
Natürliche Ursachen, z.B. Unfälle, normaler Verschleiß, Beulen im Lack, auch durch physikalische Einwirkung von Steinen, Abrieb, Kratzer und andere Einwirkungen.
Scheibentönung
4.0. Montage
Eine Scheibentönung gehört zu den Nassverklebungen und benötigt eine Trocknungszeit, die etwaige Nacharbeiten nach der Trocknung erforerlich macht. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, das Fahrzeug stehen zu lassen, müssen Sie die Nacharbeiten selbst tätigen oder erneut in unsere Räumlichkeiten kommen.

Die vollständige Trocknung dauert bis zu 21 Tage, je nach Witterung. In dieser Zeit können noch Schlieren oder Bläschen sichtbar sein. Diese dürfen nicht berührt werden und verschwinden nach der Trocknungszeit. Wir bitten daher um Geduld.

4.1. Pflegehinweise
Während der Trocknungszeit von ca. 21 Tagen bitten wir Sie, die Fenster geschlossen zu halten und die Heckscheibenheizung nicht einzuschalten.
Um die Scheibe optimal zu reinigen, empfehlen wir Ihnen normalen Scheibenreiniger und ein weiches Tuch zur Nachbearbeitung.

4.2. Herstellergarantie
Auf die Omega PLUS™ gibt es 10 Jahre Herstellergarantie. Garantiert wird die Haltbarkeit sowie die Klarheit des Klebers. Da die Omega PLUS™ eine metallisierte und mehrschichtige Folie ist, wird garantiert, daß das Aluminium nicht trübe wird und die einzelnen Folienschichten sich nicht von einander lösen. Das Polyester des High-End-Produkts Omega PLUS™ wird in einem aufwändigem Verfahren durchgefärbt, das sogenannte "Tiefsee-gefärbte Polyester". Dadurch wird auch die Garantie auf die Farbstabilität und Farbechtheit ausgeweitet

Grafiken
5.0. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.0.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.0.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

5.0.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.

5.0.4. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

5.0.5. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.0.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

5.1. Vergütung
5.1.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

5.1.2. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten (wie Mustererstellung, Fotolizenzen, Andrucke u.ä.), die die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.1.3. Die Vergütung ist zu 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig und 50% nach Ablieferung.

5.2. Eigentumsvorbehalt
5.2.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

5.2.2. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.2.3. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Wurden dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

5.2.4. Alle Inhalte unserer Konzepte sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, soweit nicht anders gekennzeichnet, bei der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien. Bitte fragen Sie, falls Sie Dekore und Designs aus unserer Homepage oder unserer Sozial-Media-Auftritte verwenden möchten.

5.3. Haftung
5.3.1. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Es haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

5.3.2. Sofern die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.3.3. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien.

5.3.4. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien nicht.

5.3.5. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

5.4. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
5.4.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Die erbrachte Arbeitsleistung des Grafikers ist auch bei subjektivem Nichtgefallen entsprechend der vertraglich festgelegten Kosten zu zahlen. Entspricht die Gestaltung nicht dem Geschmack des Auftraggebers, besteht die Möglichkeit des Projektabbruches oder eine kostenpflichtige Nachbesserung bis zum endgültigen Gefallen vom Auftraggeber

5.4.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5.4.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


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Erweiterung der AGB 


Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Sondervereinbarungen, welche unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausschließen, bzw. diesen widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Sondervereinbarungen, welche durch unsere Mitarbeiter getroffen werden.

1. Preisangebot
Die Preisangebote werden in Euro abgegeben und enthalten keine Mehrwertsteuer. Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise für unsere Erzeugnisse beruhen auf den bei Vertragsabschluß geltenden Kostenfaktoren. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung und Leistung, berechtigen uns zur Preisänderung, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind. Der Käufer verzichtet auf Offenlegung der jeweiligen Kostenfaktoren. Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis auf Grund von Übertragungsfehlern zu Grunde, so sind wir berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen. Lehnt der Auftraggeber diese Korrektur ab oder kann zwischen den Vertragspartnern keine Verständigung erzielt werden, so steht uns, soweit gesetzlich zulässig, ein jederzeitiges Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, das schriftlich angezeigt werden muss. Bei Abrufaufträgen mit einer Laufzeit mit mehr als sechs Monaten behalten wir uns eine Preisangleichung vor, für den Fall, dass sich seit dem Datum der Auftragsbestätigung Preise oder Tariflöhne um mindestens 4 % erhöht haben. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Garantie für billigsten und schnellsten Versand. Beschädigte Sendungen müssen beim jeweiligen Frachtführer sofort reklamiert werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden berechnet, auch wenn der dazu gehörige Auftrag nicht erteilt ist.

2. Materialauswahl - Eignung für den Anwendungsfall
Für Wechselwirkungen zwischen Füllgut und Folie können wir keine Haftung übernehmen. Der Ausschluss obliegt dem Kunden. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften/ Eignung für einen konkreten Einsatzzweck kann aus unseren Angaben nicht abgeleitet werden, sondern muss durch den Abnehmer validiert werden.

3. Zahlung
Soweit nicht anders ausgewiesen, ist reine Lohnarbeit sofort netto zahlbar. Ansonsten gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen. (Nettopreis, zuzüglich der jeweils aktuellen Mehrwertsteuer). Erfolgt die Lieferung nicht frei Haus, werden Kosten für Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung, Teillieferung oder Meldung der Lieferbereitschaft (bei Selbstabholung) ausgestellt. Zahlt der Auftraggeber nach der ausgewiesenen Zahlungsfrist den ausgewiesenen Rechnungsbetrag inklusive etwaiger Nebenkosten nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

4. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer im Verzug begründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Lieferung, höhere Gewalt
Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von dem die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Streik, Aussperrung, Energiemangel, Versagen der Transportmittel, behördliche Verfügungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.

6. Lieferfrist
Wir sind jederzeit bemüht, so schnell wie möglich zu liefern. Eine Haftung für Lieferfristen wird jedoch nicht übernommen. Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden.

7. Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßige wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

9. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen-erzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich, ggf. unter Übersendung des beigefügten Warenkontrollzettels, bei uns eingehen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unseren Mitarbeitern fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Wir haften nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, flexibler Verpackungsfolie oder sonstigen Materials, können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Kunststoffindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind und soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Pigmente sowie für die Beschaffenheit von Kaschierung, Lackierung und Beschichtung haften wir grundsätzlich nur dann, wenn Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Beanstandungen der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druck-verfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche durch unser Verschulden nicht durchsetzbar sind. Soweit nicht einzelvertraglich geregelt, sind bis zu einer Einzelauflage von 5.000 lfm Unter- bzw. Überlieferung von 15%, darüber hinaus bis zu 10% statthaft und können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Eine Haftung für nicht standardgemäßen Gebrauch der von uns hergestellten Produkte, die in Nicht-EU-Länder ausgeliefert werden, bzw. die durch EU-Kunden in Nicht-EU-Länder weitervertrieben werden, ist ausgeschlossen.

10. Materialstellung
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Mengen. Bei Anliefermengen von mehr als 20.000 m² sind die anteilsmäßigen Kosten für Lagerspesen zu erstatten.

11. Verpackung
aller Art werden zu den Selbstkosten zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

12. Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegen-stände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Bei korrekter Einlagerung behält die von uns gelieferte Folie für mindestens 6 Monate ihre Eigenschaften. Eine Zusicherung der Eigenschaften über diesen Zeitraum hinaus können wir nicht gewährleisten.

13. Korrekturabzüge und Andrucke
sind vom Aufraggeber auf Fehler im Satz, Druckstand und Wickelschema zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Aufraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und bereits gesetzten Texten und Datenträgern sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Klischeekosten werden bei Freigabe des Korrekturabzuges fällig. Polymerklischees sowie Polymer- und Elastomer-Druckformen unterliegen, auch bei vorschriftsmäßiger Lagerung durch uns, einem Alterungsprozess. Für einwandfreie Funktionsfähigkeit übernehmen wir keine Garantie für diese Druckformen ein Jahr nach Druckstart. Die Kosten der Neuherstellung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

14. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die auf seine Person bezogenen Daten, die im Rahmen des Vertrags-verhältnisses erforderlich sind, unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung zentral gespeichert werden, dasselbe gilt für Angebotsdaten.
Siehe dazu unsere Datenschutzerklärung.

15. Eigentum, Urheberrecht
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe und Druckformen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

16. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Lieferanten vor, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren, steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung zu, wobei der Käufer die Ware unentgeltlich für den Eigentümer verwahrt. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, so sind sich die Vertrags-partner darüber einig, dass der Lieferant Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zu den übrigen Bestandteilen wird und dass der Käufer die Sachen unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus ihr entstandenen Ware im normalen Geschäftsverkehr befugt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten bei Weiterverkauf zu sichern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Lieferanten ab. Soweit Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung weiter veräußert wird, wird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden versichern zu lassen. Die etwaige Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird bereits im Voraus an den Lieferanten abgetreten. Soweit Waren Dritter mitversichert sind, wird die Forderung in Höhe des Rechnungswertes abgetreten. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ungeachtet der Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterverkauf zu deren Einziehung berechtigt. Der Lieferant kann die Forderungen jedoch selbst einziehen, wenn der Käufer auf Mahnung fällige Zinsen ganz oder zum Teil nicht leistet. Er ist verpflichtet, dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Ware durch Lieferanten, einschließlich Pfändung, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

17. Firmentext und Artikel-Nummer
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Artikel-Nummer auf Lieferungen aller Art anzubringen.

18. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

19. Erfüllungsort, Wirksamkeit
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkunden-prozesse ist unser Firmensitz, wenn wir und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gerichtsstand ist D-35390 Gießen.

20. Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Regelung dieses Vertrages ungültig oder nicht durchsetzbar ist, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Vereinbarungen nicht betroffen.

Folien + Druck GmbH 35463 Fernwald-Steinbach

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AGB und Rahmenbedingungen für das Aufkleber drucken
Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der Firma Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien

Webseite: www.ateamfolien.de

 

§ 1 Allgemeines

 (1) Der Auftragnehmer bietet über den Onlineshop auf der Webseite Weirich Folienvertrieb / A-TeamFolien die Anfertigung und den Verkauf von Selbstklebeprodukten (Aufkleber) sowie bedruckten Plattenmaterialien (Schildern) an. Der Auftragnehmer stellt insofern auf der Grundlage von seitens der Kunden gelieferten oder auf Grundlage eines von dem Kunden in Auftrag gegebenen noch vom Auftragnehmer nach den Anforderungen des Kunden zu fertigenden Motivs Selbstklebeprodukte und oder Schilder her, die die Kunden in der von ihm ausgewählten Menge (Stückzahl) käuflich erwerben können. 

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.

(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

  

§ 2 Vertragsschluss 

(1) Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig im Rahmen des Zumutbaren von den im Internet dargestellten Waren abweichen, insbesondere kann es hierbei zu farblichen Abweichungen im Rahmen des Zumutbaren kommen.

Dies gilt auch für bestellte Ware, die auf Grundlage der von Seiten des Kunden gelieferten Motive erstellt werden. Insbesondere können die bestellten Waren technisch bedingt geringfügig im Rahmen des Zumutbaren von den vom Kunden gelieferten Motiven und Druckdateien abweichen und es kann hier vor allem zu farblichen Abweichungen im Rahmen des Zumutbaren kommen.

(2) Die Bestellung von Aufklebern und oder Schildern unter Verwendung des dem Auftragnehmer zugesandten Motivs oder der Druckdaten kann schriftlich, per Fax, per E-Mail oder über das Online-Formular auf der Webseite erfolgen. Die dem Auftragnehmer zur Produktion zugesandten Druckdaten müssen den auf der Webseite des Auftragnehmers definierten Druckdatenvorgaben entsprechen. Werden die Druckdaten nicht über das Online-Formular dem Auftragnehmer durch Upload der Datei geliefert, sondern in anderer Form übermittelt, so wird der Auftragnehmer diese Druckdaten in geeigneter Form und nach dem derzeitigen Stand der ihm zumutbaren Technik selbst in das Online-Formular der Webseite www.ateamfolien.de einbinden. In der Bestellung des Kunden schriftlich, per Fax oder per E-Mail liegt damit in diesem Sinne eine entsprechende Beauftragung des  Auftragnehmers dahingehend, dass dieser namens und im Auftrag des Kunden selbst den weiteren Bestellvorgang über das Onlineformular der Webseite www.ateamfolien.de durchführt.   

Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte/n Ware/n dar. Durch Anklicken  des Kauf-Buttons Kostenpflichtige Bestellung absenden am Ende des Bestellvorgangs auf der Webseite www.ateamfolien.de gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. 

Der Zugang der Bestellung bzw. des Auftrags wird dem Kunden gegenüber unverzüglich automatisch per Fax oder E-Mail durch den Verkäufer bestätigt. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit der Zugangsbestätigung zu Stande.

(3) Soweit der Auftragnehmer mit der Erstellung von Druckdaten beauftragt ist, so fertigt dieser zunächst vor Druckbeginn einen sog. Korrekturabzug, den der Kunde genau und umgehend zu prüfen und abzunehmen hat. Mit der Abnahme gelten die Druckdaten als zum Druck freigegeben. Die Bestellung der Aufkleber und/oder Schilder nach den vom Auftragnehmer erstellten Druckdaten durch den Kunden kann schriftlich oder per E-Mail durch Freigabe des entsprechenden Druckauftrags nach Prüfung der Druckdaten erfolgen. Es gelten insoweit die vorstehend genannten Bestimmungen zum Vertragsschluss gemäß § 2 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Freigabe durch den Kunden und dessen Bestellung stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte/n Ware/n dar.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei auf elektronischem Wege bestellter Ware ist der Verkäufer berechtigt, die Bestellung innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der vorgenannten Frist ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklärt, dass er das Vertragsangebot ablehnt. Einer Annahme kommt es auch gleich, wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist die bestellten Waren liefert.

(5) Der Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung im Hinblick auf die noch zu bedruckenden Materialien, nicht oder nur teilweise zu leisten. 

Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat.

Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. 

(6) Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von dem Auftragnehmer gespeichert und dem Kunden nebst den rechtswirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat. 

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

 

§ 4 Vorlagen seitens des Kunden

(1) Soweit der Kunde dem Auftragnehmer Druckvorlagen für die Herstellung der Aufkleber und/oder Schilder überlässt, muss der Kunde zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt sein. Ferner darf der Kunde kein Propagandamaterial und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als Druckvorlage verwenden. Der Kunde sichert mit der Bestellung zu, dass hierdurch keine Urheber-, Marken- oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Sofern der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat, haftet er für alle aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehenden Folgen und stellt den Auftragnehmer bei einer Inanspruchnahme durch einen Dritten von jeglicher Haftung frei. Dies beinhaltet auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

(3) Der Kunde überträgt dem Auftragnehmer das vergütungsfreie Recht, Abbildungen der unter Verwendung der vom Kunden gelieferten Druckvorlagen bestellten Waren zu eigenen Werbezwecken herzustellen, zu vervielfältigen, verbreiten und zu verarbeiten, insbesondere solche Abbildungen zu eigenen Werbezwecken zu Gunsten des Auftragnehmers in Printmedien, online oder auf CD-Rom zu nutzen..

 

§ 5 Vergütung

(1) Der angegebene Preis ist bindend. Der Preis versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz fallen ggf. Versandkosten an. Näheres zu den Versandbedingungen kann der Versandübersicht entnommen werden (siehe Lieferzeiten/Versandkosten unter www.ateamfoliende. Der Auftragnehmer verweist auf § 6 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Auftragnehmer nicht bestritten wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 6  Zahlungsmöglichkeiten und Versandkosten

(1) Der Kunde kann den Preis per Vorkasse/Überweisung, Nachnahme oder auf Rechnung leisten. Der Verkäufer behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Der Kunde muss sich bei Bestellung auf eine mögliche Zahlungsmöglichkeit festlegen.

(2) Bei Bezahlung per Vorkasse/Überweisung erfolgt der Versand erst, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben ist. Im Einzelfall kann mit dem Auftragnehmer ausdrücklich ein frühzeitigerer Versand vereinbart werden, wenn von dem Kunden ein hinreichender Nachweis darüber erbracht wird, dass bereits der Überweisungsvorgang in Gang gesetzt wurde, etwa durch Vorlage eines Online-Überweisungsbelegs mit verbrauchter TAN. 

Bei Zahlung per Nachnahme bezahlt der Kunde direkt beim Versandunternehmen. Bei einem Versand fallen grundsätzlich Versandkosten an. Weitere Informationen zum Versand können der Versandübersicht (siehe Lieferzeiten/Versandkosten unter www.ateamfolien.de) des Auftragnehmers entnommen werden.

(3) Wird die Ware trotz der Vereinbarung des Versands und trotz der Berechnung und Bezahlung der Versandkosten von dem Kunden beim Auftragnehmer abgeholt, behält sich dieser vor, die bezahlten Versandkosten gleichwohl als Mehrkosten für die Bereitstellung der Ware zur Abholung einzubehalten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens auf Seitens des Auftragnehmers vorbehalten. 

 

§ 7 Lieferung

(1) Der Auftragnehmer liefert ausschließlich in die in der Versandkostenübersicht genannten und im Rahmen der Onlinebestellung auswählbaren Länder.

(2) Soweit der Kunde eine terminierte Lieferung der Ware wünscht, so ist mit dem Verkäufer diesbezüglich ausdrücklich im Hinblick auf die Bestellung gesondert im Rahmen des Bestellvorganges ein verbindlicher Versandtermin zu vereinbaren. 

Soweit kein verbindlicher Versandtermin zwischen den Parteien vereinbart ist, wird die Ware in der Regel zu den in dem Onlineformular im Rahmen des Bestellvorganges über die Webseite www.ateamfolien.de genannten geschätzten Versandzeiträumen auf den Versandweg gebracht. Ware, die auf Lager ist, kommt insofern – soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich ein anderer verbindlicher Versandtermin gesondert vereinbart wird - in der Regel innerhalb von 5-10 Werktagen nach Zahlungseingang beim Auftragnehmer zum Versand. Bei Zahlung per Nachnahme oder Rechnung erfolgt der Versand innerhalb von 5-10 Werktagen nach Bestellung.

(3) Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, wird der Auftragnehmer die Ware unverzüglich bestellen, den Kunden unverzüglich darüber informieren und diesem den voraussichtlichen Versandtermin mitteilen. Hinsichtlich des Vorbehalts ordnungsgemäßer Selbstbelieferung verweist der Auftragnehmer auf § 2 Abs. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung seiner Interessen dem Kunden zuzumuten ist. Dem Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.

 

§ 8 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Die gelieferten Waren können im Rahmen des Zumutbaren geringfügig von den im Internet abgebildeten Waren sowie der vom Kunden gelieferten Druckdaten abweichen. Es wird auf § 2 Ziffer 1 Satz 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen. 

(2) Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) sowie Schadenersatz verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 (4) Die Kunden müssen offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware dem Auftragnehmer anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist abweichend davon ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

 (7) Der Auftragnehmer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne insbesondere für die vom Kunden ggf. anvisierte kundenspezifische Verwendung der bestellten Waren ab.

 
§ 10 Haftungsbeschränkungen

 (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Er haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Der Auftragnehmer haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Prоdukthaftung. Weiter gelten die Haftungsbescһränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

 (2) Der Auftragnehmer haftet nur für eigene Inhalte auf der Website seines Online-Shops. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist der Auftragnehmer  für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Er macht sich die fremden Inhalte nicht zu eigen. Sofern der Auftragnehmer Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird er den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.

 

§ 11 entfällt

 


§ 12 Änderung der allgemeinen Geschäftsbestimmungen

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zu ändern. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens im Internet auf der Website www.ateamfolien.de.

(2) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung, so gelten die abgeänderten Geschäftsbedingungen als angenommen. In der Ankündigung der Änderung wird gesondert auf die Bedeutung der Zweiwochenfrist hingewiesen.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. 

(3) Das Unternehmen Weirich Folienvertreib ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

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